Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. April 2012
§ 35d
§ 35d – Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Kurz erklärt
- Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich ist.
- Der Bereich, in dem der Fahrer die Steuerung betätigt, muss sicher zugänglich sein.
- Der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss bestimmten Vorgaben entsprechen.
- Diese Vorgaben sind im Anhang zu der Vorschrift aufgeführt.
- Sicherheit beim Auf- und Absteigen ist eine wichtige Anforderung.